Für Privatpatienten gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese gilt auch
für Kassenpatienten, die Leistungen außerhalb der Kassenrichtlinien wünschen.
Dort sind alle Behandlungen mit einer Nummer und einer Punktzahl versehen. Ein Punkt wurde mit 11 Pfennig
festgelegt, denn die GOZ stammt aus dem Jahre 1987. In unseren Beispielen haben wir die von der
Zahnärztekammer ermittelten Europreise von 5,62421 Cent genommen.
Zusätzlich gibt es einen Steigerungsfaktor, den der Zahnarzt je nach Schwierigkeit oder
Zeitaufwand für die Behandlung anwenden darf. Dieser liegt zwischen 1 und 3,5 fach.
Ab dem Faktor 2,3 muß dieser in der Rechnung schriftlich begründet werden.
Da diese Begründungen von den Versicherungen gerne moniert werden und dieses zu einem
erheblichen Büroaufwand in den Praxen führt, nehmen die meisten Praxen einfach
den Faktor 2,3
Es können auch Preise über dem Faktor 3,5 abgerechnet werden, diese werden
dann vorher vereinbart. Eine Begründung ist dann nicht erforderlich. Die meisten
Kassen erstatten nur bis zum 3,5 fachen Faktor.
Kassenpatienten
Für die gesetzliche Kassen gilt der Bewertungsmaßstab (BEMA 2004 Stand 2008)
der zwischen Kassen und Zahnärzten ausgehandelt wird. Dieser ist
bundesweit einheitlich und für die Zahnärzte verbindlich und gilt im Beispiel Krone nur
für die Kassenkrone. Das ist die Stahlkrone bei den Seitenzähnen und zusätzlich die
Kunststoffverblendung bei den vorderen Zähnen. Zusätzliche Arbeiten wie z.B. Keramikverblendungen
müssen zusätzlich berechnet werden.
Durch die letzten Gesundheitsreformen wurden die Kassen gestärkt, so
daß diese jetzt eigene einzelne Verträge mit den Zahnärzten abschließen können.
Für die Metallkrone erhält der Zahnarzt nach BEMA 2004 148 Punkte.
Der Punktwert beträgt einheitlich 0,7316 Euro. Das ergibt dann 148 x 0,7316 = 108,28 Euro Honorar für die Krone.
Materialkosten für z.B. Abdruckmaterialien oder Metallegierungen dürfen
zum Teil zusätzlich berechnet werden.
Alle Kosten zusammen ergeben bei der Metallkrone im Durchschnitt 235,42 Euro. Dieser
Durchschnittspreis ist die Grundlage für die Berechnung des Festzuschusses den Kassenpatienten von ihrer Kasse erstattet bekommen.
Der einfache Festzuschuß beträgt 117,71 Euro. Nämlich genau die
Hälfte des Durchschnittpreises. Das heißt der Patient bekommt vom
Zahnarzt z.B. die folgende Rechnung für eine Krone:
Zahnärztliches Honorar 115,00 Euro
Praxismaterial 2,00 Euro
Laborkosten 120,00 Euro
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Gesamtkosten 235,00 Euro
abzgl. Festzuschuß -117,71 Euro
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Zu zahlen 117,29 Euro
Dann passiert folgendes: Der Zahnarzt bezahlt an sein Labor 120,00 Euro.
Er erhält von der Kasse 117,71 Euro und der Patient bezahlt an den Zahnarzt
117,29 Euro.
Wünscht der Patient eine bessere Krone, z.B. eine Goldplatinlegierung mit Keramikvollverblendung,
so sind Zahnarzt und Labor nicht mehr preisgebunden. Dann könnte die Rechnung z.B.
so aussehen:
Zahnärztliches Honorar 300,00 Euro
Praxismaterial 2,00 Euro
Laborkosten 300,00 Euro
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Gesamtkosten 602,00 Euro
abzgl. Festzuschuß -117,71 Euro
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Zu zahlen 484,29 Euro
Der Festzuschuß ist unabhängig von der Art der Krone und ändert sich dabei
nicht. Allerdings erhalten Patienten bei regelmäßiger Vorsorge einen Bonus von
20% (nach fünf Jahren) oder 30% (nach 10 Jahren). Der Festzuschuß ändert sich
dann in unserer Rechnung von 117,71 Euro auf 141,25 Euro bzw. 153,02 Euro. Der doppelte
Festzuschuß, der bei besonderen Härten gezahlt wird, beträgt übrigens
235,42 Euro. Zusatzversicherungen bezahlen meist 35% der Gesamtsumme ohne Mehrleistungen
(einfacher Festzuschuß
= 50% der Gesamtsumme / Bonus 20% des Festzuschusses entspricht 15% der Gesamtsumme:
50% + 15% = 65% + 35% Zusatzversicherung = 100% der Gesamtsumme).
Der Preisvergleich ist daher sehr schwierig. So ist 200 Euro für eine Stahlkrone
eher viel, für eine Keramikkrone eher wenig. Da Kostenvoranschläge von verschiedenen
Zahnärzten meist auch in der Art des Zahnersatzes verschieden ausfallen wird der
Preisvergleich noch erschwert.
Laborkosten
Die Laborkosten sind für Kassenpatienten ebenfalls einheitlich reguliert, jedoch
gilt hier ein sogenannter Höchstpreis, von dem nach unten abgewichen werden kann.
Die Preise sind im Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen
zahntechnischen Leistungen (BEL II 2004) festgelegt und die Preise werden
zwischen Zahntechnikerinnung und Kassen ausgehandelt.
Die Preise werden in der orginal Laborrechnung ausgewiesen. Bei billiger Zahntechnik aus
dem Ausland sind Behandler und Labor versucht, den Preisunterschied aufzuschlagen.
Da dieses nicht erlaubt ist wurde der Abrechnungsbetrug gerne über eine Drittfirma
vorgenommen.
Beispiel: Zahnersatz made in China, Ungarn, Rumänien, Türkei...
Zahntechnikkosten 300 Euro (700 Euro unter BEL-Preis)
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Dentalhandelsgesellschaft liefert den Zahnersatz für 1000 Euro (BEL-Preis)
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Kasse erstattet 1000 Euro
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Dentalhandelsgesellschaft läßt dem Zahnarzt im Ausland 700 Euro zukommen.
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Dieses ist deshalb Betrug, weil die Zahnarztpraxen auf die Kosten keinen Mehrwert
aufschlagen dürfen, was bei allen anderen Dienstleistungen erlaubt ist. Patienten
sollten darauf achten, daß sie vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag erhalten,
auf dem die geplanten Laborkosten ausgewiesen sind. Bei größeren Abweichungen
in der späteren Rechnung sollten Sie sich bei der Praxis beschweren.